Wichtige Informationen

Offenlegungserleichterung aufgrund Corona

In diesem Artikel möchten wir Sie über eine Verlängerung  der Erleichterungen für Unternehmen im Bereich der Offenlegung informieren.

Grundsätzlich bestehen die gesetzlichen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB unverändert weiter.

Allerdings hatte das Bundesamt für Justiz angekündigt, bis zum 28. Februar 2021 keine Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 einzuleiten.

Diese Frist wurde nun auf den 5. April 2021 verlängert.

Sie können sich sicher sein, dass wir Ihnen stets und besonders in der jetzigen Zeit im gewohnten Umfang als Ansprechpartner zur Seite stehen. Wenn es Themen gibt, die Sie besonders beschäftigen oder Sie eine Information vermissen, geben Sie uns gerne Rückmeldung. Wir haben ein interdisziplinäres Team eingerichtet, das sich mit diesen Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auseinandersetzt.

Wir wünschen Ihnen eine gute und vor allem gesunde Zeit.

Ihr Eidel & Partner Team