Wichtige Informationen

Stundung von Steuerzahlungen

In diesem Artikel möchten wir Sie über Neuregelungen bezüglich der Stundung von Steuerzahlungen informieren.

Ab sofort werden Steuerpflichtigen, die direkt von der Corona-Krise betroffen sind, auf Antrag Steuern bis längstens zum 31.12.2020 gestundet. Diese Stundung kann zinslos erfolgen, was nach Auskunft der Finanzbehörden in Baden-Württemberg und Bayern grundsätzlich der Fall sein wird. Lohnsteuern werden nicht gestundet. Eine Stundung ist abweichend von bisherigen Regelungen nun aber auch für die Umsatzsteuer möglich.

Wenn wir für Sie eine Stundung für Steuerzahlungen beantragen sollen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Zum BMF-Schreiben

Sie können sich sicher sein, dass wir Ihnen stets und besonders in der jetzigen Zeit im gewohnten Umfang als Ansprechpartner zur Seite stehen. Wenn es Themen gibt, die Sie besonders beschäftigen oder Sie eine Information vermissen, geben Sie uns gerne Rückmeldung. Wir haben ein interdisziplinäres Team eingerichtet, das sich mit diesen Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auseinandersetzt.

Wir wünschen Ihnen eine gute und vor allem gesunde Zeit.

Ihr Eidel & Partner Team