BMF-Schreiben vom 09.12.2015

Seit dem 01.01.2016 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen.

  • Bei mehrtägigen Dienstreisen ins Ausland ist immer der letzte Tätigkeitsort für den Pauschbetrag maßgebend. Werden verschiedene Staaten bereist, dann gilt jeweils der Pauschbetrag für den Ort, der vor 24 Uhr (Ortszeit) erreicht wurde.
  • Folgt einer Dienstreise eine weitere Dienstreise, dann gilt für diesen Tag der höhere Betrag. Erfolgt eine Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten, dann ist der Pauschbetrag zu kürzen. Maßgebend ist jeweils der Pauschbetrag für eine 24-stündige Abwesenheit. In welchem Land, die Mahlzeit gestellt wurde, ist unerheblich
  • Sind Länder in der Bekanntmachung nicht aufgeführt, dann gilt der Pauschbetrag für Luxemburg. Für Übersee- und Außengebiete eines Landes, die nicht erfasst sind, ist der Pauschbetrag des Mutterlandes anzusetzen.
  • Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur für Arbeitgebererstattungen anzuwenden. Ein Werbungskosten oder Betriebsausgabenabzug ist nur für tatsächliche Kosten möglich.
  • Für im Ausland unterhaltene Doppelte Haushaltsführungen sind die Regelung zu den Auslandsdienstreisen entsprechend anzuwenden.

Bei Fragen zu Ihren individuellen Pauschbeträgen helfen wir Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns an.

Weitere Infos und Beispiele im Original des BMF-Schreibens. BMF-Schreiben vom 09.12.2015 IV C 5 - S 2353/08/10006:006