Meldepflichten zum Transparenzregister

Als eine wichtige Änderung hat der Gesetzgeber im vergangenen Juni die Regelungen des Geldwäschegesetztes neu gefasst und in diesem Zusammenhang auch Vorschriften zur Einrichtung eines neuen, sog. Transparenzregisters erlassen. Diese Regelungen können dazu führen, dass Personen- und Kapitalgesellschaften dem neuen Register bestimmte Informationen in Bezug auf ihre Eigentümerverhältnisse mitteilen müssen. Für die Erstmeldung wurde dabei eine kurze Frist bis zum 01.10.2017 eingeräumt, wobei aufgrund des Umfangs an aktuell ungeklärten Rechtsfragen für eine gewisse Zeitspanne noch nicht mit Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflicht zu rechnen ist. Etwaigen Meldepflichten sollte ungeachtet dessen schnellstmöglich nachgekommen werden, da empfindliche Bußgelder gesetzlich vorgesehen sind.

Obwohl die neuen gesetzlichen Vorgaben keine originär steuer- oder bilanzrechtlichen Themenfelder betreffen, möchten wir Sie mit dem anliegenden Merkblatt über diese wichtige aktuelle Entwicklung informieren. Das Merkblatt enthält eine Vielzahl an Beispielen, um die sehr abstrakten gesetzlichen Vorgaben möglichst verständlich darzustellen. Sie sollten auf der Grundlage unseres Merkblatts prüfen, inwieweit bei Ihrem Unternehmen die (Melde-)Pflichten zum Transparenzregister erfüllt sind bzw. die gesetzlichen Befreiungstatbestände greifen. Des Weiteren sollte überlegt werden, ob Sie Ihre Gesellschafter über deren Auskunftspflicht in Kenntnis setzen sollten.

Es ist zu beachten, dass zu verschiedenen Aspekten betreffend die neuen Transparenzpflichten bislang keine abschließend gefestigte Rechtsmeinung existiert und der zuständigen Fachbehörde (Bundesverwaltungsamt) derzeit eine Vielzahl von Anfragen, auch von uns, zur Auslegung der Rechtsnormen zum Transparenzregister vorliegt. Deren Beantwortung wird sich auskunftsgemäß noch einige Zeit hinziehen. Es ist daher möglich, dass unser Merkblatt in näherer Zukunft aufgrund von Fortentwicklungen der Rechtsauslegung anzupassen ist. In diesem Fall werden wir die überarbeitete Fassung auf unserer Internet-Homepage zur Verfügung stellen.

Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Sie allgemeine Rückfragen zum Inhalt unseres Merkblatts und/oder dazu haben, inwieweit Sie oder Ihr Unternehmen von den neuen Transparenzpflichten betroffen sind.